Zahn­zusatz­versicherungen

Mehr Sicherheit für Ihre Zähne und Finanzen

Bei sinkenden Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherungen überlegen sich immer mehr Patienten, eine Zusatzversicherung abzuschließen.

Zu diesem Thema können nur einige pauschale Hinweise gegeben werden. Es muß außerdem ganz entschieden darauf hingewiesen werden, dass eine Zahnarztpraxis kein Maklerbüro ist. Vergleiche, Marktübersichten oder einzelne Empfehlungen können von einem Zahnarzt für den Patienten nicht erstellt oder angeben werden. Weiterhin können auch keine Gefälligkeitsbefunde erstellt werden. Wünscht eine Versicherung Angaben zum Gesundheitszustand des Patienten vor Abschluß des Vertrages, so muß der betreffende Arzt diese lückenlos weiterleiten. Alles andere ist Versicherungsbetrug und steht unter Strafe.

Zu beachten ist bei der Auswahl, ob die Versicherung zunächst eine Wartefrist von z. B. acht Monaten hat, bis sie in Anspruch genommen werden kann. Dies ist häufig der Fall. Manchmal gibt es auch jährliche Höchstgrenzen der Inanspruchnahme.

Welche Leistungen umfaßt das Versicherungsangebot? Werden Füllungen erstattet und welche Arten von Füllungen? Unterschieden wird oft zwischen Kunststoff-/ Kompositfüllungen und Inlays aus Gold oder Keramik. Wie ist die Beteiligung bei Zahnersatz, seien es Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantatversorgungen? Obige Inlays werden mitunter auch zum Zahnersatz dazugerechnet und unterliegen dann wieder einer anderen Erstattung als die Füllungen. Findet ein Ersatz bei Implantaten statt und für welchen Bereich (nur bei der Chirurgie oder auch beim darauf in Folge angefertigten Zahnersatz) sowie für wieviel Implantate? Wie sieht es bei den Zusatzkosten für Wurzelbehandlungen aus, da diese oft weit über dem Faktor 3,5 (s. u.) liegen? Beteiligt man sich an so genannten funktionsanalytischen Maßnamen, welche oft bei Zahnersatz oder bei Problemen mit dem Kauapparat (Presser, Knirscher, etc.) notwendig sind?

Weiterhin ist interessant, in welchem Ausmaß sich die Versicherung über die gesamte Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstreckt – nur in Teilen oder insgesamt. Gleiches gilt für die Anteile der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), welche von Zahnärzten in Anspruch genommen werden können, z. B. bei chirurgischen Begleitmaßnahmen wie Knochenaufbauten bei Implantaten. Und wird bei diesen Gebührenpositionen auch bis zum Faktor 3,5 bei schwierigen Maßnahmen oder nur geringer bzw. pauschal erstattet?

Bei der Kostenübernahme sind auch Fremdmaterialien und vor allem Laborkosten des Zahntechnikers bei Zahnersatz wichtig. Manchmal werden dies gar nicht oder nur gering übernommen.

Ebenso interessant sind vor allem aber auch Beteiligungen an sinnvollen Vorsorgeleistungen wie die Prophylaxe bzw. professionelle Zahnreinigung.

Diese Vielfalt an Punkten ist zunächst ganz offensichtlich nicht einfach zu bewältigen. Entscheidungshilfen können hier neben dem Makler auch Übersichten z. B. von der Stiftung Warentest sein.

 

Weitere Informationen zum Thema Zusatzversicherungen finden Sie hier:

www.waitzmann.de

www.wegweiser-zahnzusatzversicherung.de

www.zahnversicherung-online.de

www.zahnzusatzversicherungen-vergleich.com

 

 

Ratenzahlung

Gerne können Sie Ihre Rechnung auch in Raten begleichen. Unsere Abrechnungsgesellschaft DIE ZA unterstützt Sie dabei und bietet Ihnen individuelle Finanzierungsmöglichkeiten, die Ihnen die Freiheit geben, bestmögliche medizinische Versorgung zu erhalten. Gesundheit ist finanzierbar: schnell, unbürokratisch und günstig. Zahlen Sie bequem mit Ratenzahlung.

Ihre Vorteile:

  • Kein Einkommens- und Rentennachweis
  • Individuelle Laufzeiten – ganz nach Ihren Wünschen und Möglichkeiten
  • Zinsfrei bis zu 12 Monaten

Stellen Sie dazu nach Möglichkeit die Finanzierungsanfrage VOR BEGINN DER BEHANDLUNG. Formulare dazu erhalten Sie an unserer Rezeption. Weitere Information unter

Patientenservice: Ratenrechner & Rechnungskopie | DIE ZA

 

Kosten steuerlich geltend machen

Alle Gesundheitskosten, wie z. B. Zahnersatz, Krebs-Vorsorgeuntersuchungen, reisemedizinische Impfungen oder Akupunktur, müssen Sie in der Regel selbst bezahlen. Überschreiten solche Kosten jedoch einen bestimmten Prozentsatz Ihres Jahreseinkommens, können Sie diese als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzen (§ 33  Einkommensteuergesetz).

Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastungen ist von mehreren Faktoren abhängig, wie z. B. Jahreseinkommen, Familienstand und die in der Steuererklärung angegebenen Werbungskosten. Wann Ihre persönliche zumutbare Grenze überschritten ist, erfahren Sie beim Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder beim zuständigen Finanzamt. 

Bitte beachten Sie dabei:

Sollten Sie Arztrechnungen in Raten zahlen, deren Laufzeit über den Jahreswechsel hinausgeht, dürfen Sie lediglich die tatsächlich in dem betreffenden Kalenderjahr bezahlten Raten in der Steuererklärung angeben.

Unsere Sprechzeiten

MO, DI, DO:
8:00 – 12:30 und 14:00 – 17:30

MI, FR:
8:00 – 12:30

Cookie Consent mit Real Cookie Banner